Architektenrecht
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Architektenrecht

Das Architektenrecht unterscheidet zwischen dem Vertragsrecht, dem Honorarrecht und dem Architektenhaftungsrecht. Aufgrund der heutigen honorarrechtlichen Vorgaben hat der Architektenvertrag erheblich an Bedeutung gewonnen. Die strenge Rechtsprechung zur Haftung des Architekten führt zum Erfordernis besonderer Sorgfalt nicht nur in der technischen Umsetzung, sondern auch in der rechtlichen Beurteilung der Sachverhalte.

 

Die Kanzlei HEINICKE BURGHARDT verfügt über eine langjährige Erfahrung in diesen Bereichen. Wir beraten bei der Erstellung der Architektenverträge, begleiten unsere Mandanten nicht nur während der Bauabwicklung, sondern auch bei der Durchsetzung der Honoraransprüche und der Abwehr von Haftungsansprüchen.