Häufig gestellte Fragen:
Die VOB/B gibt dem Auftraggeber das Recht Mängel Gewährleistungsrechte schon vor Abnahme der Leistung des Auftragnehmers geltend zu machen (fraglich ist, ob diese Regelung in Verträgen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Baurechtes am 1.1.2018 geschlossen wurden wirksam ist)
Die Anordnung von Änderungen durch den Auftraggeber ist in der VOB/B einfacher möglich als in BGB-Verträgen.
Damit wird klargestellt, dass nicht jeder Werkvertrag wie beispielsweise kleinere Malerarbeiten oder der Einbau einer Standardküche ein Verbraucherbauvertrag ist, auch wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde.
Erhebliche Umbaumaßnahmen liegen dann vor, wenn diese mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind (beispielsweise Baumaßnahme, bei der nur noch die Fassade des alten Gebäudes erhalten bleibt). Damit kommt es maßgeblich auf den Umfang und die Komplexität des Eingriffes und des Ausmaßes des Eingriffes in die bauliche Substanz des Gebäudes an. Ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt ist damit im Einzelfall zu entscheiden.
Bauverträge können dann widerrufen werden, wenn ein sog. Widerrufsgrund vorliegt. Ein Widerrufsgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Bauvertrag außerhalb von Geschäftsräumen bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers geschlossen wurde (vgl. § 312b Abs.1 BGB). Es ist sogar ausreichend, wenn der Verbraucher außer von Geschäftsräumen gegenüber dem Unternehmer ein Angebot abgibt (§ 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Ein Widerrufsrecht gibt es für den Verbraucher auch dann, wenn die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist (vgl. § 312c Abs. 1 BGB).
In diesem Fall muss der Verbraucher dem Unternehmer keinen Wertersatz für die bisher geleistete Tätigkeit leisten. Dies kann bei Bauunternehmen dazu führen, dass die bisher erbrachte Leistung vom Verbraucher nicht vergütet werden muss.