Häufig gestellte Fragen:

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Gilt für versteckte Mängel eine gesonderte Verjährungsfrist?
Mit dem Begriff „versteckte“ Mängel sind Mängel gemeint, die bei Abnahme nicht gesehen werden könne, weil sie mittlerweile überbaut oder anderweitig nicht mehr wahrnehmbar sind.
Den Begriff „versteckter“ Mangel gibt es im deutschen Recht nicht. Damit gilt auch für versteckte Mängel die gleiche Verjährungsfrist wie für „offene“ Mängel.
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Muss die Abnahme vom Auftragnehmer unterschrieben werden?
Die Abnahme ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Auftraggebers und setzt grundsätzlich keine Unterschrift, Zustimmung oder sonstige Mitwirkung des Auftragnehmers voraus. Nur wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde der Abnahme in einer Schrift niederzulegen. In dieser Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel wegen Vertragsstrafe aufzunehmen, ebenso wie etwaige Einwendungen des Auftragnehmers (vgl. § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B).
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Ist ein BGB-Vertrag oder ein VOB/B-Vertrag für den Auftragnehmer oder den Auftraggeber günstiger?
Viele Auftragnehmer vereinbaren mit dem Auftraggeber bevorzugt die Regelungen der VOB/B. Die Regelungen der VOB/B sind in der Regel jedoch für den Auftraggeber günstiger. Schließlich wurden die Regelungen der VOB/B für die öffentliche Hand als Auftraggeber entwickelt. Hierbei hält die VOB/B folgende Regelungen bereit, die für den Auftraggeber günstiger sind:

Die VOB/B gibt dem Auftraggeber das Recht Mängel Gewährleistungsrechte schon vor Abnahme der Leistung des Auftragnehmers geltend zu machen (fraglich ist, ob diese Regelung in Verträgen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Baurechtes am 1.1.2018 geschlossen wurden wirksam ist)

Die Anordnung von Änderungen durch den Auftraggeber ist in der VOB/B einfacher möglich als in BGB-Verträgen.

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Was ist ein Verbraucherbauvertrag?
Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (vgl. § 650i Abs. 1 BGB).

Damit wird klargestellt, dass nicht jeder Werkvertrag wie beispielsweise kleinere Malerarbeiten oder der Einbau einer Standardküche ein Verbraucherbauvertrag ist, auch wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde.

Erhebliche Umbaumaßnahmen liegen dann vor, wenn diese mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind (beispielsweise Baumaßnahme, bei der nur noch die Fassade des alten Gebäudes erhalten bleibt). Damit kommt es maßgeblich auf den Umfang und die Komplexität des Eingriffes und des Ausmaßes des Eingriffes in die bauliche Substanz des Gebäudes an. Ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt ist damit im Einzelfall zu entscheiden.

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Können Bauverträge vom Verbraucher widerrufen werden?
Ein Widerrufsrecht steht nur dem Verbraucher und nicht dem Unternehmer zu.

Bauverträge können dann widerrufen werden, wenn ein sog. Widerrufsgrund vorliegt. Ein Widerrufsgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Bauvertrag außerhalb von Geschäftsräumen bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers geschlossen wurde (vgl. § 312b Abs.1 BGB). Es ist sogar ausreichend, wenn der Verbraucher außer von Geschäftsräumen gegenüber dem Unternehmer ein Angebot abgibt (§ 312b Abs. 1 Nr.  2 BGB).

Ein Widerrufsrecht gibt es für den Verbraucher auch dann, wenn die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist (vgl. § 312c Abs. 1 BGB).

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Was sind die Rechtsfolgen eines Widerrufes?
Liegt ein Widerrufsgrund nach § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB oder 312c Abs. 1 BGB vor und widerruft der Verbraucher fristgerecht seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung, ist der Verbraucher an seinem Willenserklärung nicht mehr gebunden.

In diesem Fall muss der Verbraucher dem Unternehmer keinen Wertersatz für die bisher geleistete Tätigkeit leisten. Dies kann bei Bauunternehmen dazu führen, dass die bisher erbrachte Leistung vom Verbraucher nicht vergütet werden muss.