Rechtsanwalt Werner Eckstein
Fachanwalt für Familienrecht
Kanzlei Hof

In den letzten Jahren sind die Rechtsanwaltkanzleien vermehrt mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldfällen wegen fehlerhafter Arztbehandlung befaßt worden.

Die nachfolgende Übersicht soll kurz die wichtigsten Aspekte des Arzthaftungsrechts darstellen.

Eine besondere gesetzliche Regelung des Arzthaftungsrechts gibt es in Deutschland nicht. Es ist daher auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen.

Für einen Patienten, der sich von seinem Arzt fehlerhaft behandelt fühlt, sind zum einen Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag selbst zu prüfen und zum anderen sog. deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

Die Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag sollen insbesondere mögliche vermögensrechtliche Ansprüche abdecken, während der sog. deliktische Anspruch zu einer möglichen Haftung des Arztes oder eines Krankenhauses auf Schmerzensgeld führt.

Zu beachten ist, daß vertragliche Ansprüche des Patienten innerhalb von 30 Jahren seit fehlerhafter Behandlung verjähren, deliktische Ansprüche und somit auch Schmerzensgeldforderungen jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers.

Bei Verdacht einer fehlerhaften Arztbehandlung kommen als mögliche Anspruchsgegner der Arzt selbst, das Krankenhaus und der Krankenhausträger sowie das ärztliche Hilfspersonal in Betracht.

Ansprüche gegen das Krankenhaus und den Krankenhausträger spielen auch dann eine Rolle, wenn mögliche organisatorische Pflichtverletzungen eine Rolle spielen.

Die Haftung des Arztes selbst ergibt sich aus einem möglichen Behandlungsfehler oder aus einem Aufklärungsfehler.

Der Patient darf von seinem Arzt an Wissen und Fähigkeiten das verlangen, was Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung ist.

Verstößt der Arzt gegen diesen “Standard”, so kann ein Behandlungsfehler gegeben sein.

Die Haftung des Arztes kann aus einem Behandlungsfehler im eigentlichen Sinne resultieren (z. B. fehlerhafte Operation); zum anderen besteht eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses auch bei Organisationsmängeln (z. B. Erkrankung des Patienten infolge einer Infizierung im Krankenhaus, bei mangelhafter medizinisch-technischer Ausstattung, bei fehlerhafter Therapiewahl, bei einem Diagnose- oder Koordinierungsfehler in der Behandlung).

Wichtig ist zu beachten, daß der Arzt nur dann haftet, wenn und insoweit dem schuldhaften Behandlungsfehler der Schaden des Patienten auch ursächlich zugerechnet werden kann (sog. Kausalität des Behandlungsfehlers). Der Patient wird in Arzthaftpflichtangelegenheiten immer vor der Schwierigkeit stehen, daß er dem Mediziner eine fehlerhafte Behandlung nachzuweisen hat.

Die Gerichte gehen davon aus, daß die Beweislast hierfür bei dem Patienten selbst liegt. Nur dann, wenn ein grober Behandlungsfehler schon aufgrund der Arztunterlagen feststeht, gilt eine sogenannte Beweislastumkehr, danach hat sich also der Arzt zu entlasten und zu beweisen, daß er keinen Fehler begangen hat.

Schließlich ist auch zu beachten, daß ein Arzt wegen mangelhafter Aufklärung des Patienten haften kann.

Anknüpfungspunkt der Haftung für Aufklärungsfehler ist der Grundsatz, daß die Zustimmung des Patienten ihrerseits als Wirksamkeitsbedingung eine hinreichende ärztliche Selbstbestimmungsaufklärung voraussetzt.

Umfang und Intensität der Aufklärung, die der Arzt zu leisten hat, lassen sich dabei nicht abstrakt festlegen, sie sind an der jeweils konkreten Sachlage auszurichten, und zwar sowohl an der konkreten medizinischen Behandlung wie auch am Patienten selbst (patientenbezogene Aufklärung).

Grundsätzlich ist also zu beachten, daß der Patient vor einem erheblichen Risiko steht, wenn er beabsichtigt, einen Arzt wegen möglicher Falschbehandlung zu verklagen. Der Beweis einer Falschbehandlung kann regelmäßig nur durch die Einholung eines Fachgutachtens eines ärztlichen Sachverständigen geführt werden. Ohne Abschluß einer Rechtsschutzversicherung sind derartige Prozesse also sehr riskant. Es besteht aber auch die Möglichkeit, vor Einreichung einer Klage gegen den Arzt die Sache durch die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer überprüfen zu lassen.

Dieses Verfahren ist für den Patienten kostenfrei; es erscheint aber zweifelhaft, ob die Gutachten der Schlichtungsstelle stets eine verläßliche Aussage darüber treffen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.