Voraussetzung ist, daß der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist. Beim Bauträger besteht das Problem darin, daß meist bereits vorrangig Auflassungsvormerkungen zugunsten der Erwerber eingetragen sind, so daß die Bauhandwerkersicherungshypothek nachrangig eingetragen wird.

Der Auftraggeber ist, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auf Verlangen verpflichtet, die Bauhandwerkersicherungshypothek einzutragen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann per einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek erwirkt werden.
Der Eintragungsanspruch entsteht für alle Forderungen für bereits ausgeführte Teile der Werkleistung. Der Vergütungsanspruch muß hierfür noch nicht fällig sein.

Sicherbar sind alle aus dem Vertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller, auch die Kosten der Erwirkung der Hypothek oder Vormerkung, Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag und Restvergütungsansprüche bei Kündigung des Vertrags für noch nicht ausgeführte Leistungen. Auch der Sicherheitseinbehalt ist eintragungsfähig.

 

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