Wie man es auch dreht und windet, die Klage, sie ist nicht begründet.

 Zwar hat der Kläger, wie man sieht, sich redlich um die Kuh bemüht.
Nun ist jedoch in dem Geschehen nicht zu erkennen und zu sehen,

was der Jurist Geschäfte nennt, die ohne Auftrag man auch kennt,

wenn sie geführt von fremder Hand, Gefahr zu bannen, die bekannt.

§§ 677, 680 BGB).
Der Tatbestand lässt deutlich werden, man macht sich selber oft Beschwerden.
Eine Kuh am Wegesrand, wiederkäuend sich vergnügend, sonntäglichen Frieden liebend, wird vom Kläger hier verkannt.
Wo ist die Gefahr ersichtlich, die der Kläger hier gerichtlich festzustellen sich bemüht? Ach, es ist ein altes Lied!
Die Polizei war informiert, nur kurzfristig nicht orientiert, sie hätte aber unumwunden die Kuh am Wegesrand gefunden, und Rat gewusst, wie man das Tier befrieden kann im Felde hier.
Warum nun Pkw und Kette, warum des Schiebens große Müh? Dabei gibt es doch ganz nette Transportgeräte für das Vieh.
Die Kuh, vielleicht mit Namen Liese, träumte noch von jener Wiese, wo sie der Kläger aufgespürt, nun fremdem Hofe zugeführt.
"So geht mein Herr nicht mit mir um" macht deutlich sie dem Publikum, das nun auf Landwirts K'ses Hofe versammelt ist mit Knecht und Zofe.
 Sie ist verschreckt, geschockt, verstört und reagiert, sie ist empört. Nur deshalb regt sich Kopf und Klaue, die Kuh hat Angst, dass man sie haue. Denn alles, was bisher geschehen, es war nicht gut, es war nicht schön.
Wer kennt die Psyche einer Kuh, wenn sie aus sonntäglicher Ruh' auf einen fremden Hof gebracht, ja, wer kennt da des Rindviehs Macht. Sie spürte, wie die fremden Stimmen in ihr Kuhgemüt eindringen, sie fürchtete nur um ihr Leben, dies muss man doch der Kuh vergeben!
Deshalb die Tritte und das Weh am frischpolierten PeKaWe. Der Kläger hätte nichts verbockt, hätt' er die Kuh dort angepflockt, am Wegesrand, am Wiesenrain, des Nachmittags im Sonnenschein.
Sein Pkw in altem Glanz wär nicht verbeult, er wäre ganz. Der Kläger hat, wie's oft passiert, ein wenig überreagiert.
Er hat es sicher gut bedacht, als er die Kuh ins Dorf gebracht. Doch tat ihm dieses gar nichts nützen, er bleibt jetzt auf dem Schaden sitzen und muss, das bleibt auch ohne Fragen, für diesen Fall die Kosten tragen
(§ 91 ZPO).
Der Kosten wegen, wie sich's frommt, vorläufig die Vollstreckung kommt, wenn der Beklagte seine Kosten zusammenstellt als offne Posten. Auch wenn's den Kläger nicht ergötzt, geschrieben steht dies im Gesetz
(§ 708 Nr. 11 ZPO).
Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 2. 10. 1995 (3 C 420/95)
 

CategoryAktuelles