Auch unsere Leistung ist natürlich nicht kostenlos. Nachstehend erläutern wir, wie sich die bei uns anfallenden Rechtsanwaltshonorare berechnen und erklären diese anhand von Berechnungsbeispielen.

Wir rechnen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, soweit wir nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung treffen. Im RVG hat der Gesetzgeber die Gebührensätze festgelegt, die er für eine anwaltliche Tätigkeit für angemessen erachtet.

Die Gebühren errechnen sich nach folgendem System:

Maßgeblich ist zunächst der Streitwert. Dieser entspricht z.B. bei einer Geldforderung deren Höhe, bei Mieträumungsstreitigkeiten einer Jahresmiete, bei Vertragsaufhebungen dem Wert des Vertrages und bei sonstigen Ansprüchen dem geschätzten Wert der Ansprüche, letztlich dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Angelegenheit. Hierfür gibt es gesetzliche Vorschriften, wie der Streitwert zu bestimmen ist.

Ausgehend hiervon legt der Gesetzgeber gewisse Gebührentatbestände fest. Im Zivilrecht bedeutet dies, dass, je nach Tätigkeit, bestimmte Honorarsätze abgerechnet werden. Beispiele hierfür sind:

Die Erstberatung:

Die Erstberatung von Verbrauchern führt zu einer  Erstberatungsgebühr, die sich nach obigen Grundsätzen richtet, jedoch 190,00 € zzgl. 19 % MWSt, insgesamt daher 226,10 € brutto nicht übersteigen darf. Wird das Mandat über die Erstberatung hinaus weitergeführt, so wird diese Gebühr auf die weiteren Gebühren voll angerechnet, wird also nicht zusätzlich anfallen.

Die außergerichtliche Vertretung:

  • für das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts (also die außergerichtliche Vertretung) fällt eine Geschäftsgebühr an mit einem Gebührenrahmen von einer 0,5 – 2,5-fachen Gebühr. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit beläuft sich die Mittelgebühr auf eine 1,3-fache bis auf eine 1,5-fache Gebühr.
  • Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in der gleichen Angelegenheit, so erhöht sich diese Gebühr um das 0,3-fache pro weiterem Auftraggeber, maximal um 2 volle Gebühren.
  • Wird außergerichtlich ein Vergleich geschlossen, so fällt eine 1,5-fache Vergleichs-gebühr zusätzlich an. Ein Vergleich liegt immer dann vor, wenn die Parteien sich unter gegenseitigem Nachgeben in irgendeiner Form einigen.

Die gerichtliche Vertretung I. Instanz:

  • Für die gerichtliche Vertretung fällt grundsätzlich eine 1,3-fache Prozessgebühr an, auf die die außergerichtlich bereits angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte angerechnet wird, maximal jedoch mit einer 0,7-fachen Gebühr.
  • Für die Vertretung im Gerichtstermin – im selbständigen Beweisverfahren auch für die Wahrnehmung des Sachverständigentermins – fällt eine weitere 1,2-fache Terminsgebühr an.
  • Wird im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, so fällt eine weitere 1,0-fache Vergleichsgebühr an.

Die Höhe der jeweiligen Gebühr beim jeweiligen Streitwert ergibt sich aus einer Gebührentabelle.

Beispiel 1:

Außergerichtliche Vertretung:

Wir vertreten zwei Mandanten außergerichtlich in einer Angelegenheit mit einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 €. Damit fallen folgende Gebühren an:

Geschäftswert: 15.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr aus €  15.000,00, Nr. 2400 RVG-VV 845,00 €
0,3 Erhöhungsgebühr für weiteren Mandanten, Nr. 1008 RVG-VV 195,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV 20,00 €
Zwischensumme netto 1060,00 €
19 % MwSt, Nr. 7008 RVG-VV 201,40 €
Gesamtsumme zu zahlen 1261,40 €

 

Beispiel 2:

Wir vertreten einen Mandanten außergerichtlich in einer Angelegenheit mit einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 €. Die Streitigkeit wird durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Damit fallen folgende Gebühren an:

Geschäftswert €  15.000,00
1,3 Geschäftsgebühr aus €  15.000,00, Nr. 2400 RVG-VV 845,00
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV aus €  15.000,00 975,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV 20,00 €
Zwischensumme netto 1840,00 €
19 % MwSt, Nr. 7008 RVG-VV 349,60 €
Gesamtsumme zu zahlen 2189,60

Beispiel 3:

Gerichtliche Vertretung I. Instanz:

Wir vertreten einen Mandanten gerichtlich in einer Angelegenheit mit einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 €. In der Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen. Damit fallen folgende Gebühren an:

Streitwert €  15.000,00
1,3 Verfahrensgeb. 1. Instanz, 3100 VV aus €  15.000,00 845,00 €
1,2 Terminsgeb. 1. Inst., 3104 VV aus €  15.000,00 780,00 €
1,0 Einigungsgeb. 1. Instanz, Nr. 1003 VV aus €  15.000,00 650,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV 20,00 €
Zwischensumme netto 2295,00 €
19 % MwSt, Nr. 7008 RVG-VV 436,05 €
Gesamtsumme zu zahlen 2731,05 €

Vorstehende Beispielsfälle stellen nur einen Ausschnitt aus den möglichen Konstellationen für eine Anwaltsgebührenrechnung nach dem RVG dar. Gebühren fallen auch für ein Berufungsverfahren gesondert an.

Umfassende weitergehende Informationen zur Berechnung von Rechtsanwaltskosten einschließlich eines Programms zur Berechnung der Höhe der Rechtsanwaltskosten finden Sie im Internet unter www.rechtsanwaltsgebuehren.de.

Wenn Sie weitere Informationen wünschen, stehen selbstverständlich auch wir für Auskünfte und Erläuterungen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Heinicke & Kollegen

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