Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München scheidet die Haftung des Planers aus. Nachdem der Planer nur das be-grünte Flachdach nicht jedoch das Metalldach geplant hat, trägt er keine Verantwortung für die Mängel am Metalldach. Dies gilt ebenfalls, wenn das ursprünglich vorgesehene begrünte Flachdach aufgrund eines Fehlers des Planers nicht realisiert werden konnte. Insoweit kommt es allein darauf an, dass der planende Architekt mit der Detailplanung des mangelhaften Metalldaches nicht beauftragt war.

Das bauausführende Unternehmen sowie der bauüberwachende Architekt haften jedoch gesamtschuldnerisch in Höhe von insgesamt ca. 50 %. Der Bauherr muss sich ein Verschulden in Höhe von 50 % zurechnen lassen. Schließlich hätte der Bauherr ordnungsgemäße Pläne zur Verfügung stellen müssen. Der Bauherr hatte jedoch keine Detailplanung be-auftragt.

Bauausführende Unternehmen sollten daher stets darauf achten, dass vom Bauherren eine Detailplanung zur Verfügung gestellt wird. Andernfalls besteht zumindest eine 50-prozentige Verantwortlichkeit an bestehenden Mängeln. Sollte der Bauherr nach der Aufforderung zur Verfügungstellung einer Detailplanung diese nicht vorlegen, empfehlen wir gegen-über dem Bauherren, dass unbedingt unverzüglich und umfassend Bedenken angemeldet werden, um aus der Mangel-verantwortung herauszukommen.

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