Rechtsrätsel des Monats März

OLG München, Urteil vom 24.10.2018, Aktenzeichen 20 U 966/18

Nachdem sich Mängel am Bauvorhaben gezeigt haben, geht der Bauherr gerichtlich gegen seinen Planer, den Bauunternehmer sowie den bauaufsichtsführenden Architekten vor. Noch in der Genehmigungsplanung war ein Autoaufzug mit einem begrünten Flachdach vorgesehen. Es stellte sich jedoch während des Bauablaufes heraus, dass eine Flachdach-begrünung auf dem Autoaufzug technisch nicht durchführbar war. Statt dem begrünten Flachdach wurde ein Metalldach errichtet, was jedoch eine zu geringe Neigung sowie eine Wasserablaufrinne ohne Notentwässerung und ohne darunter-liegende Abdichtung aufwies und somit mangelhaft war. Aufgrund dieser Mängel kam es zum Feuchtigkeitseintritt in den Autoaufzug.

Wer haftet für den Mangel und muss sich der Bauherr ein Mitverschulden zurechnen lassen?

Die Lösung finden Sie hier:

 

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