1.Entwicklung des Zwangsversteigerungsverfahrens
Steigerung der Versteigerungstermine von 1992 bis 1995 um ca 6.000. Im Jahre 1999 rechnet man mit ca 45.000 – 50.000 Terminen.
Überwiegend in Neuen Bundesländern, Stagnation im Westen.
2.Grund für ZV:
-Schulden (Gute Chancen für Schnäppchen)
-Auseinandersetzungen von Eigentümermehrheiten bei
-Ehescheidungen (Mittlere Chancen für Schnäppchen)
-Auseinandersetzung von Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften (schlechte Chancen für Schnäppchen)
3.Vorbereitung bei Teilnahme an ZV:
-Quellen für Versteigerungsobjekte:
-Versteigerungskalender von Fachverlagen
-Tageszeitung
-Aushänge bei Gericht
-Bundesanzeiger
-Internet
-Bei speziellen Fragen sind Rechtspfleger fast immer zu Auskünften bereit
-Einsicht in das Verkehrswertgutachten bei der Geschäftsstelle des AG
-Prüfen, ob Dauerschuldverhältnisse zu übernehmen sind! Einsicht in Grundbuch.
-Besichtigung der Immobilie, jedenfalls außen, wenn möglich auch innen (hierauf kein Anspruch). Eventuell über Mieter oder Hausmeister.
Achtung:
-Mieter werden mitersteigert.
-Aber Sonderkündigungsrecht Kündigung bei berechtigtem Interesse unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Wichtig bei langjährigen Mietern. Jedoch nur zum 1. zulässigen Termin. Kündigung muß bis zum 3. Werktag des auf den Zuschlag folgenden Monats erklärt werden.
Wenn Mieter nicht auszieht, vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses beantragen; damit Zwangsräumung möglich.
4.Durchführung des Termins
-Aufruf der ZV durch den Rechtspfleger und Beginn der Bietzeit.
-Bietzeit 30 min seit Änderung des ZVG zum 1.8.1998. Jedoch werden Gebote solange berücksichtigt, bis nach dreimaligem Aufruf niemand mehr bietet.
-Auch nach dem dreimaligen Aufruf des letzten Gebots können noch weitere Gebote abgegeben werden.
-Ende erst, wenn der Rechtspfleger das Ende der Versteigerung verkündet.
-Anhörung über den Zuschlag
-Bei Schuldner: Zahlung auch nach Beginn der Versteigerung im Termin noch möglich
5.Verhalten der Bieter
-Sehr gezieltes Verhalten
-Wenig Angebote zu Beginn der Bietzeit, mehr am Ende
-Häufig selbstgesetzte Höchstgrenzen. Sollte man selbst auch tun.
-Eventuell krumme Gebote
-Kein allzustarkes Interesse zeigen. Ein Gegengebot nicht sofort überbieten
6.Sicherheiten:
-Pauschal 10 % vom Verkehrswert
-zulässig
-Bestätigte Bundes- oder Landeszentralbankschecks
-Bankbürgschaften
-Bargeld
-nicht zulässig
-Bürgschaften Dritter Personen
-Wertpapiere
-Euroschecks oder normale Bankschecks
7.Zuschlag
-Erfolgt nicht im Termin. Verkündung innerhalb 1 Woche.
-Geringstes Gebot darf nicht unterschritten werden. Kosten und vorgehende Rechte vor dem Recht des betreibenden Gläubigers
-Nichterreichen der 5/10 Grenze des Verkehrswertes im Ersttermin
Zuschlag darf nicht erteilt werden
-Nichterreichen der 5/10 Grenze im Zweittermin
Zuschlag kann erteilt werden.
-Nichterreichen der 7/10 Grenze
Wenn ein Gläubiger dem Zuschlag widerspricht, darf im Ersttermin nicht zugeschlagen werden.
8.Kosten des Zuschlagsbeschlusses
fallen dem Ersteher zur Last; ½ Gerichtsgebühr
Wert 500.000,00 DM 1752,50 DM Kosten
Wert 1.000.000,00 DM 2952,50 DM Kosten
9.Gewährleistung
ausgeschlossen. Gutachten beachten.
10.Wirkung des Zuschlags
Mit Zuschlag Eigentumsübergang und damit auch Gefahrübergang.
11.Nießbrauch
Besonderheit, wenn Nießbrauch auf dem Grundstück eingetragen ist.
-Ist Nießbrauch rangbesser, als das Recht des betreibenden Gläubigers, bleibt es nach der Versteigerung bestehen, 44, 52 ZVG
-Ist Nießbrauch rangschlechter, erlischt es mit dem Zuschlag; an seine Stelle tritt ein Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlöse in Form einer Rente 121, 92II ZVG
12.Zahlungspflicht
im Verteilungstermin
13.Eintragung im Grundbuch
Zahlung der Grunderwerbssteuer, dann Eintragung im Grundbuch; hat in diesem Fall nur deklaratorische Bedeutung