OLG München, Urteil vom 16.09.1998, AZ 27 U 663/97 Bei einer Sanierung einsturzgefährdeter Balkone wurden die Balkone in gleicher Höhenlage wie die alten an die Fassade angesetzt und im Bereich der Türen keine 15 cm hohe Aufkantung der Balkonabdichtung ausgeführt. Der Bauherr verlangt Schadensersatz. Das OLG weist überwiegend die Klage ab, da es sich bei dem Sanierungsobjekt um mehrere übereinanderliegende Balkone handle. Zwar entspreche es allgemeiner Üblichkeit auf dem Bau, die aus der Flachdachrichtlinien abgeleitete Andichtungshöhe zu verlangen, wenn eine Bewitterung des Balkons vorliege. Bei untereinanderliegenden Balkonen sei dies jedoch nicht der Fall, da das Auftreten von Spritzwasser ausgeschlossen sei, weshalb die fehlende 15 cm hohe Aufkantung keinen Mangel darstelle. Anders liege die Sache allerdings bei den obersten, nicht überdachten Balkonen. Praxistip: Gegen die oben erwähnte Regel der Technik, das die Abdichtung von Balkonen und Terrassen 15 cm hochzuziehen ist, wird leider ständig und eklatant verstoßen, da die bautechnischen Kenntnisse bei Planern häufig nicht vorhanden sind oder leider auch sehr häufig anzutreffen eine Werkplanung nicht beauftragt oder vom Architekten nicht vertragsmäßig erbracht wird. Klar ist, daß eine solche Regel der Technik nur dort Sinn macht, wo der zugrunde liegende Lastfall überhaupt auftreten kann. Bei Anschlüssen von Terrassen wird jedoch eine normale Dachüberstandsseite von 30 40 cm regelmäßig nicht ausreichen, um eine Abweichung von der Aufkantungsregel zu rechtfertigen. Etwa bei Schlagregen und Schneefall ist es durchaus denkbar, daß der Lastfall nichtdrückendes Wasser einen weiteren Abstand beanspruchen würde.