Urteil des BGH vom 06.04.2005; XII ZR 308/02, BGHR 2005, 964

Der Bundesgerichtshof hat in einer 2003 erlassenen Grundsatzentscheidung (VIII ZR 308/02) eine weit verbreitete Vertragsklausel gekippt, wonach der Mieter sowohl zur Durchführung turnusmäßig vorgeschriebener Schönheitsreparaturen als auch zur abschließenden Instandsetzung der Mieträume verpflichtet sein soll.

Durch das Zusammentreffen beider Verpflichtungen wird der Mieter in unangemessener Weise belastet. Nach einer neuen Entscheidung der Karlsruher Richter führt wie im Wohnraummietrecht auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln.

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