OLG Düsseldorf, IBR 96/142 In einem Vergabeverfahren setzt ein Bieter einzelne Positionen so niedrig an, daß auch seine Kosten nicht gedeckt sein können. Der Auftraggeber schließt den Bieter daraufhin vom Vergabeverfahren aus, weil er diesen für unzuverlässig hält. Hiergegen wendet sich der Bieter gerichtlich, allerdings ohne Erfolg. Das OLG Düsseldorf meint, daß eine willkürlich niedrige Preisgestaltung etwa bei erkannter Fehlberechnung des Mengenansatzes des Leistungsverzeichnisses zum Ausscheiden des Bieters wegen Unzuverlässigkeit berechtige. Praxistip: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf postuliert allerdings das Ausscheiden des Bieters nicht zwingend, da der Auftraggeber bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bieters einen gewissen Spielraum hat. Insbesondere kann der Bieter dennoch zur Berücksichtigung kommen, wenn das Spekulationsangebot unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste ist.