BGH-Urteil vom 10.03.2005, VII ZR 321/03
Ein Bauträger veräußerte eine Doppelhaushälfte an einen Bauherren. Nach Einzug stellen sich eine Reihe von Mängel heraus. Unstreitig war für die Beseitigung der Mängel ein Kostenaufwand von 153.391,00 DM erforderlich. Gemäß einem erholten Sachverständigen-gutachten führte dem gegenüber die Mängel nur zu einer Minderung des Verkehrswertes des Anwesens von 31.250,00 DM. Der Bauherr klagte die Mängelbeseitigungskosten ein. Das OLG wies die Klage teilweise ab und sprach nur die Verkehrswertminderung zu.
Dem folgte der BGH jedoch nicht. Der BGH führte aus, dass grundsätzlich Anspruch auf die Kosten der Mängelbeseitigung bestünde, auch dann, wenn im Rahmen der Gewährleistungsansprüche Schadenersatzansprüche bestünden. Denn dieser Schadensersatzanspruch trete an die Stelle das Anspruchs auf eine mangelfreie Herstellung des Werks. Dieser Zweck würde aber dann unterlaufen, wenn man dem Bauherren nur die objektive Verkehrswertminderung des Objekts ausgleichen würde.