BGH-Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03
Ein Bauherr beauftragt ein Rohbauunternehmer mit der Erstellung eines Rohbaus. Vertragliche Grundlage sind Pläne, die der Architekt für den Bauherren erstellt hatte. Nach Auftragserteilung und vor Beginn der Baumaßnahme legt der Architekt dem Unternehmer abweichende Pläne vor, die insbesondere vorsehen, dass das Werk um 1,15 m höher gegründet wurde, als in den Plänen vorgesehen war, die Vertragsgrundlage waren. Der Unternehmer führt das Bauwerk nach den geänderten Architektenplänen aus. Als der Bauherr dies bemerkt, stoppt er sofort den Bau, weigert sich auch eine entsprechende Tektur zu unterzeichnen und erklärt, dass er diese Änderung nicht angeordnet habe. Der Werk-unternehmer klagt den Werklohn ein. Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Werkunternehmer recht. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtstreit zur weiteren Verhandlung an das OLG zurück. Hierbei führt der BGH aus, dass eine Haftung des Unternehmers auf die Abrisskosten des Rohbaus in Betracht käme. Der Unternehmer hätte die Abweichung der vom Architekten übergebenen Pläne feststellen müssen und hätte den Bauherren darauf hinweisen müssen, dass diese vom Architekten neuerdings übergebenen Pläne nicht mit den Plänen identisch sind, die Vertragsgrundlage waren. Da der Unternehmer diesen Hinweis nicht gegeben habe, habe er sich wegen Verletzung der Hinweispflicht schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei trifft den Architekten sicherlich ein erhebliches Mitverschulden, welches auch der BGH unterstellt. Dieses Mitverschulden muß sich der Bauherr zurechnen lassen, weil der Architekt im planerischen Bereich Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist. Das Maß des Mitverschuldens konnte der BGH jedoch nicht feststellen, so dass der den Rechtstreit zur weiteren Verhandlung an das OLG zurückverwiesen hat.
Tip: Soweit der Architekt abweichend vom Vertrag abweichende Planungen vorlegt, muß der Unternehmer klären, ob diese Abweichungen auch tatsächlich durch den Bauherren genehmigt sind oder dem Bauherren bekannt sind.