OLG München, Urteil vom 30.11.2005 – 27 U 229/05
BGH, Beschluss vom 27.07.2006 – VII ZR 283/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Im vorliegenden Fall wurde ein Flachdach in Form eines Umkehrdaches ausgeführt. Der Dachdecker brachte auf der Betondecke des Flachdaches eine Abdichtung auf. Die Betondecke war jedoch ohne Gefälle ausgeführt. Dies ist vorliegend unzulässig, weil dann auf der Decke und der Abdichtung Wasser stehen bleibt und aufgrund dessen innerhalb des Gebäudes entstehendes Kondensat nicht nach außen diffundieren kann. Tatschlich hätte die Betondecke mit einem Gefälle von mindestens 2% ausgeführt werden müssen.
Nach der Entscheidung des OLG München hätte der Dachdecker dies überprüfen müssen. Hierauf hätte er den Auftraggeber auch hinweisen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass er dies nicht getan hatte, hat er für alle hieraus resultierenden Schäden einzustehen. Dies gilt auch, obwohl die eigentlich mangelhafte Leistung von dem Rohbauunternehmer erbracht worden war. Der Dachdecker kann daher möglicherweise Rückgriff gegen den Rohbauunternehmer nehmen, haftet gegenüber dem Bauherren jedoch voll. Dies ist insbesondere dann fatal, wenn der Rohbauunternehmer zwischenzeitlich insolvent geworden sein sollte. Denn dann wäre der Anspruch auf Rückgriff nicht werthaltig.