Wolfgang Heinicke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der Leistungserfolg wird bestimmt durch die Ausschreibung mit all ihren Bestandteilen, d. h. einschließlich beigefügten Plänen, dem Angebot, dem Verhandlungsprotokoll und dem Werkvertrag.

Probleme können dann entstehen, wenn die  Ausschreibung in sich nicht widerspruchsfrei ist, beispielsweise ein Wider-spruch zwischen Leistungsbeschreibung und etwaigen Plänen besteht. Hierbei stellt sich die Frage, ob es einen Vorrang einzelner Bestandteile einer Ausschreibung gibt. Grundsätzlich lehnt der BGH dies zwar ab, hat in einer Entscheidung vom 05.12.2002 (BauR 2003, 388) jedoch folgendes festgestellt:

Grundsätzlich ist bei einem Bauvertrag davon auszugehen, dass die Leistung widerspruchsfrei angeboten wird. Dabei kommt dem Wortlaut einer schriftlichen Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise größere Bedeutung zu, wenn dort die Leistung im einzelnen genauer beschrieben ist.

Diese Entscheidung wird gestützt von einer Entscheidung des OLG Frankfurt (BauR 2007, 124) wo das Gericht ausführt, dass die konkret formulierten Leistungspositionen den allgemein gehaltenen Hinweisen auf die  DIN-Vorschriften vor-geht. Im gleichen Sinne entscheid das LG Koblenz in einer Entscheidung vom 04.10.2006, Aktenzeichen 4 O 241/05 (unveröffentlicht) für den Fall von Widersprüchen zwischen allgemeiner Vorbemerkung und LV-Positionsbeschreibung. Das  LG Koblenz stellte hierzu folgenden Leitsatz auf:

Der Beschreibung einer Leistung im Leistungsverzeichnis kommt regelmäßig eine größere Bedeutung, als vor-angestellten allgemeinen Angaben (z. B. in allgemeinen Baubeschreibungen) zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Leistungsverzeichnis die Leistung ausführlich und klar wiedergibt. Ist die Leistungsbeschreibung ausführlich und klar,  hat diese gegenüber widersprüchlichen Angaben in den Vorbemerkungen Vorrang. Im allgemeinen Teil der Baubeschreibung genannte Mengenangaben haben für die Auslegung einer Leistungsposition nur un-tergeordnete und nachrangige Bedeutung.

Merksatz:

Für die Auslegung des Bausolls ist jeweils die speziellste Leistungsbeschreibung maßgeblich, soweit Widersprüche in der Ausschreibung bestehen. Einen Vorrang von Plänen, allgemeiner Beschreibung oder LV-Text gibt es grundsätzlich nicht.

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