BGH Urteil vom 25.10.2006, AZ: VIII ZR 23/06
Der BGH hatte die Frage der Wirksamkeit folgender Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung und den Einbau individueller Einbauküchen zu prüfen:
1. Der Verkäufer ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
2. Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig.
3. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
Zur Klausel 1: Der BGH hält diese Klausel für unwirksam. Denn bei fest vereinbarten Lieferterminen würden diese durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehöhlt, so dass gegen den Grundsatz verstoßen werde, dass individuelle Vereinbarungen vorgehen. Ein Auftraggeber habe für eine Küche erst dann Verwendung, wenn auch die Räumlichkeiten hierfür den entsprechenden Gestaltungsstand haben.
Zur Klausel 2: Auch diese Klausel hält der BGH für unwirksam, weil bei einer kundenfeindlichsten Auslegung der Auftragnehmer das Recht habe, die Küche vorzeitig zu liefern, was der BGH aus der Mitteilung entnimmt, dass die Küche zur Abholung bereit stehe.
Zur Klausel 3: Diese Klausel hält der BGH für wirksam, da keine unangemessen lange Frist vorliege. Hierbei sei maßgeblich auch zu berücksichtigen, dass bei Einbauküchen ein Veräußerer u. U. einzelne Teile nachbeschaffen muss, so dass Bestell- und Lieferfristen vom Hersteller zu beachten sind. Diese Klausel sei im übrigen auch nur auf Fälle anwendbar, in denen kein fester Liefertermin vereinbart sei.