OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2005, Aktenzeichen 10 U 28/05
Ein Vermieter macht gegen einen Mieter Ansprüche aus einem auf 15 Jahre befristeten Mietvertrag geltend. Sowohl die Ansprüche gegen den Bürgen, als auch die Ansprüche gegen den Mieter wären am 31.12.2004 aufgrund der Verjährungsvorschriften verjährt. Der Vermieter erhebt Klage nur gegen den Bürgen, da der Mieter selbst in Insolvenz gefallen ist. In der Insolvenz wird die Forderung durch den Insolvenzverwalter bestritten. Die Entscheidung ergeht im Jahre 2005. Das OLG weist die Klage ab. Die Bürgschaft ist streng akzessorisch zur Hauptschuld. Dies bedeutet, dass sie vom Bestand der Hauptschuld in ihrem eigenen Bestand abhängig ist. Der Bürge kann gegen die geltend gemachte Forderung die gleichen Einreden erheben, wie der Hauptschuldner.
Vorliegend hatte der Vermieter zwar gegen die Bank Klage erhoben und damit zunächst gegen die Bank die Verjährungsunterbrechung aus der Bürgenhaftung herbei geführt. Er hat jedoch keine verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen den Mieter eingeleitet. Allein die Inanspruchnahme der Bank, auch die gerichtliche Inanspruchnahme, reicht nicht aus, um die Verjährung der Ansprüche gegen den Mieter zu hemmen. Mit Ablauf des 31.12.2004 ist die Hauptforderung verjährt. Damit konnte die Bank sich ab dem 01.01.2005 auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen mit der Folge, dass der Vermieter auch die Bank nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Tipp:
Wird eine bürgende Bank in Anspruch genommen, muss immer darauf geachtet werden, dass der Anspruch auch gegen den Schuldner selbst verjährungsunterbrechend geltend gemacht wird, weil der Anspruch des Hauptschuldners unabhängig von der Inanspruchnahme (der klageweisen Inanspruchnahme) des Bürgen verjährt. Auf diese Verjährung kann der Bürge sich berufen, selbst wenn vor Verjährungseintritt gegen ihn Klage aus der Bürgenhaftung erhoben wurde.