OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1998, Az. 2 U 74/98
Das OLG Oldenburg hat in dieser Entscheidung festgestellt, daß eine Bürgschaft nur dann eine taugliche Sicherheitsleistung nach § 648 a Abs. 2 BGB ist, wenn sie unbefristet ist. In diesem Fall hatte ein Unternehmer eine Werklohnforderung gegen den Bürgen eingeklagt. Der Bürger hatte eine Bankbürgschaft im Sinne des § 648 a BGB als Sicherheit geleistet, diese jedoch befristet. Das Landgericht war der Auffassung, die Bürgschaft sei aufgrund ihrer Befristung unwirksam, weil ein Verstoß gegen § 648 a Abs. 7 BGB vorliege. Das OLG Oldenburg hat entschieden, daß ein Anspruch nach § 648 a BGB auf Stellung einer unbefristeten Bürgschaft bestehe. Werde aber eine befristete Bürgschaft erstellt, so sei diese nicht nichtig.