BAG Urteil vom 1.9.2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09

In einem Arbeitsvertrag war folgende Klausel enthalten:

„Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten.“

Ferner waren dort diverse Klauseln enthalten, wann Überstunden zu leisten sind.

Der Arbeitgeber hat ein Arbeitszeitkonto geführt, welches zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Guthaben zu Gunsten des Arbeitnehmers von über 100 Stunden hatte. Der Arbeitnehmer erhob Klage auf Überstundenvergütung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass dem Arbeitsvertrag enthaltene Klausel unwirksam ist. Zwar kann eine Überstundenvergütung durch das Monatsgehalt abgegolten sein, jedoch müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Zum einen muss deutlich und transparent sein, in welchem Umfang konkret Überstunden zu leisten sind, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung bezahlt wird.

Zum anderen darf der Rahmen der Überstunden nicht unangemessen hoch sein. Es ist daher zulässig zu vereinbaren, das bis zur gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit erbrachte Überstunden durch das Gehalt abgegolten sind. Darüber hinausgehende Überstunden sind jedenfalls gesondert zu vergüten. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beläuft sich auf 48 Stunden pro Woche.

Das Gericht hat insbesondere darauf abgestellt, dass die arbeitsvertragliche Regelung so eindeutig konkretisiert sein muss, dass der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen kann, in welchem Umfang er Überstunden ohne gesonderte Vergütungsansprüche erbringen muss. Ist die Formulierung zweifelhaft oder nicht eindeutig verständlich, so ist sie wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und damit wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Diese Unwirksamkeit führt dazu, dass der Arbeitnehmer Vergütung für jede über die Regelarbeitszeit hinausgehende Tätigkeit verlangen kann.

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