OLG Celle, Urteil vom 06.05.2004, 14 U 245/01

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr einen Architekten beauftragt, eine Planung zu erbringen. Diese Planung reichte der Bauherr nicht zur Genehmigung ein, weil er wusste, dass die Genehmigungsfähigkeit von einer Änderung des Bebauungsplans abhängig war. Der Architekt machte gegen den Bauherren seine Architektenhonoraransprüche für die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI geltend. Der Bauherr wandte ein, der Architekt habe eine nicht genehmigungsfähige Planung erstellt, so dass diese nicht zu vergüten sei. Die Planung des Architekten sei auch nicht genehmigt worden.

Das OLG Celle sprach dem Architekten gleichwohl das Architektenhonorar zu. Wenn der Bauherr von der Einreichung eines Bauantrags aus Gründen abweiche, die der Bauherr selbst und nicht der Architekt zu vertreten hat, so ändert dies an der Vergütungspflicht der Architektenleitung nichts. Ist dem Bauherren vor Erteilung des Planungsauftrags bekannt, dass die Erteilung der Baugenehmigung entsprechend der von ihm beauftragten Planung von einer Änderung des Bebauungsplans abhängig, so liegt das Genehmigungsrisiko allein beim Bauherren, so dass die Vergütung für die zu erbringende Architektenleistung jedenfalls zu bezahlen ist.