OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.1999, AZ 1 U 379/ 98- 69
Ein Bauherr fordert einen Architekten auf, für das Bauvorhaben einen Entwurf vorzulegen. Mit Hilfe der gefertigten Planung reicht der Bauherr eine Bauvoranfrage ein, die positiv verbeschieden wird. Der Bauherr war die ganze Zeit auch mit einem zweiten Architekten in Kontakt, der nach Vorlage des Bauvorbescheids den Planungsauftrag erhält. Daraufhin klagt der mit der Bauvoranfrage beauftragte Architekt sein Honorar ein.
Das OLG Saarbrücken stellt hierzu fest, daß jedenfalls eine entgeltliche Beauftragung zustande gekommen ist und es sich nicht um eine bloße Akquisition handelte.
Üblicherweise würden Architekten nur entgeltlich tätig. Spätestens wenn Planungsergebnisse des Architekten vom Bauherrn verwendet werden, wie hier im Rahmen des Bauvorbescheides ist nicht mehr von einer reinen akquisitorischen Tätigkeit auszugehen. Damit ist zumindest eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung zustande gekommen.
Praxistip: Prinzipiell ist dieser Entscheidung zuzustimmen. Hinsichtlich der Bauvoranfrage ist allerdings zu beachten, daß die Bauvoranfrage selbst eine besondere Leistung darstellt, für die mangels schriftlicher Vereinbarung kein Honorar verlangt werden kann. Für die Erstellung der Bauvoranfrage sind jedoch regelmäßig zumindest die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI zu erbringen, weshalb dann für diese beiden Phasen das Honorar geltend gemacht werden kann.