OLG München, Urteil vom 1.3.2011, 9 U 3782/10

Der Käufer eines größeren Hauses, bestehend aus mehreren einzelnen Wohnungen, beanstandet beim Bauunternehmer, dass die Fassade mangelhaft gestrichen sei. Der Unternehmer ist zunächst der Auffassung, ein Mangel liege nicht vor. Als jedoch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens droht, erklärt der Unternehmer, dass er ohne Anerkennung einer Mangelhaftigkeit oder einer Rechtspflicht bereit sei, die Fassade nachzubessern. Dieses Angebot wiederholt er nochmals. Nach dem drei Fassaden neu gestrichen waren, führte der Unternehmer die Arbeiten an der Westfassade nicht mehr aus, bestreitet das Vorliegen eines Mangels und weigert sich auch, diese Arbeit noch auszuführen. Daraufhin lässt der Auftraggeber den Mangel an der Westfassade im Wege der Ersatzvornahme beseitigen und macht die Kosten der Ersatzvornahme gegen den Unternehmer geltend.

Das OLG München hat der Klage stattgegeben. Zwar habe vorliegend der Unternehmer erklärt, er führe die Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Anerkennung einer Mangelhaftigkeit aus, jedoch sei er an die Zusage, die Mängel zu beseitigen bzw. die Fassaden zu überarbeiten gebunden. Diese Zusage sei rechtlich bindend erfolgt, auch wenn sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. Auch wenn der Unternehmer aus reinem Entgegenkommen eine derartige Verpflichtung übernehme, sei diese bindend. Denn aus Sicht des Auftraggebers habe sich der Unternehmer vorliegend verpflichten wollen, die Fassaden zu überarbeiten. Er habe sich auf die Zusage des Unternehmers verlassen, habe selbst ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hieran, so dass der Unternehmer nicht berechtigt sei, von der von ihm, ob nun mit oder ohne Rechtsgrund eingegangenen Verpflichtung, zurückzutreten.