BGH, Urteil vom 27.07.2006 – VII ZR 276/05
Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheidenden:
Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft machte Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Bauträger geltend. Hierfür fasste sie einen Beschluss, dass gegen den Bauträger Kostenvorschussansprüche zu verfolgen seien.
Ein einzelner Eigentümer verfolgte jedoch die Mängel insoweit selbst weiter, als er dem Bauträger eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum setzte. Nachdem diese Frist abgelaufen war, erklärte der Eigentümer den Rücktritt vom Vertrag.
Der Bauträger war der Auffassung, der einzelne Wohnungseigentümer sei an die Beschlusslage der Eigentümergemeinschaft gebunden. Wenn diese beschließe, einen Vorschussanspruch gegen den Bauträger geltend zu machen, könne der einzelne Eigentümer hiervon nicht abweichen und insbesondere nicht den Rücktritt vom Vertrag betreiben.
Dem widersprach jedoch der Bundesgerichtshof. In der Entscheidung legte dieser fest, dass sich der Anspruch der Eigentümergemeinschaft, die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Eigentümer geltend zu machen, aus § 21 WEG ergäbe.
Durch die Geltendmachung dieser Ansprüche sei jedoch der einzelne Wohnungseigentümer nicht gehindert, auch individuell zumindest seine Rücktrittsansprüche geltend zu machen. Diese ergäbe sich als individueller Anspruch aus dem Bauträgervertrag. Von den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft sei daher dass Recht des einzelnen Eigentümers, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Wandlung oder Rücktritt von dem Vertrag zu erklären, nicht ausgeschlossen.