OLG Hamm, Urteil vom 11.02.98 – 12 U 4/97

Beim Neubau eines Einfamilienhauses, das der Bauherr in Eigenleistung errichtet, sollte die Bodenplatte aus wasserundurchlässigem Beton hergestellt werden, was aufgrund fehlender seitlicher Einschalung nicht gelang. Eine Beaufsichtigung oder Beanstandung durch den Architekten, der auch zur Erbringung der Leistungsphase 8 beauftragt war, erfolgte nicht. Der Bauherr verlangt nach Wassereinbrüchen Schadensersatz vom Architekten wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht.

Das OLG gibt dem Bauherrn recht, lastet ihm aber eine Mitverantwortungsquote von 80 % an. Es meint, die Herstellung einer wasserundurchlässigen Bauwerkssohle sei für einen Unternehmer eine einfache Arbeit, die nicht besonders beaufsichtigt werden müsse.

Praxistip: Diese Entscheidung des OLG Hamm scheint äußerst fragwürdig. Der Umfang der Beaufsichtigungspflicht richtet sich nicht nur danach, ob erstellungsmäßig einfache Arbeiten erbracht werden, sondern auch danach, ob es sich um eine Baumaßnahme mit erfahrungsgemäß hohem Mängelrisiko handelt. Dieses erhöhte Mängelrisiko kann einerseits darin begründet sein, daß die Erstellung der entsprechenden Bauleistung kompliziert ist, oder andererseits darin, daß die möglichen Mangelschäden einen erheblichen Umfang haben. Im Gegensatz zur Ansicht des OLG Hamm wird man also bei der Durchführung solcher Arbeiten eher von einer erhöhten Sorgfaltspflicht, keinesfalls von einer verminderten Sorgfaltspflicht ausgehen müssen