(Urteil des LG Essen, vom 15.10.2003, Az.:16 O 416/02)

Wer im Internet Waren bestellt, die versehentlich mit einem zu niedrigen Preis ausgezeichnet worden sind, hat keinen Anspruch auf deren Lieferung. Das hat das LG Essen entschieden und damit einer Internet-Versandfirma Recht gegeben. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Computerteile bestellt, deren Wert etwa beim hundertfachen des angegebenen Preises lag. Die Firma verweigerte die Lieferung mit Hinweis auf das Versehen. Auch wenn der Eingang der Bestellung wiederum mit dem falschen Preis bestätigt wurde, habe kein Kaufvertrag vorgelegen, entschieden die Richter. Die Preise im Internet seien mit einer Schaufenster-Auslage vergleichbar, deren Preisangaben ebenfalls nicht verbindlich seien. Die Versandfirma hatte in ihren Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass die Annahme der Bestellung erst mit dem Versand der Ware erfolgt.