Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

BGH Urteil vom 23.01.2003, AZ: VII ZR 210/01

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof neue Kriterien für die Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln aufgestellt. Im entschiedenen Fall war eine Vertragsstrafe von 0,15 % des Pauschalpreises für jeden Werktag der Verspätung zu bezahlen, insgesamt jedoch höchstens 10 %.

In dieser Entscheidung hat der BGH festgelegt, dass die Obergrenze von 10 % den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen. Nicht zu beanstanden sei jedoch eine Obergrenze von bis zu 5 %.

Diese Entscheidung ist völlig neu. Denn bisher wurde eine Obergrenze von 10 % für tolerabel gehalten. Im Hinblick darauf hat der Bundesgerichtshof auch davon abgesehen, Vertragsstrafenklauseln mit einer Obergrenze von bis zu 10 % bei vergleichbaren oder niedrigeren Auftragssummen schon jetzt generell als unwirksam anzusehen. Vertragsstrafenklauseln sind erst dann unwirksam, wenn diese Verträge nach Bekannt werden der vorliegenden Entscheidung geschlossen werden. Wenn jedoch das Auftragsvolumen sehr hoch ist (im entschiedenen Fall 28,2 Mio DM) könne auch schon heute eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Obergrenze von 10 % unwirksam sein.

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