BGH-Urteil vom 15.07.2002, Aktenzeichen: II ZR 225700
Im vorliegenden Fall machte ein Gläubiger einer GmbH seine Ansprüche gegen den geschäftsführenden Alleingesellschafter dieser GmbH geltend. Er stützte seine Ansprüche darauf, dass sich dieser aus den Grundsätzen über die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses ergäbe.
Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung die Klage abgewiesen und erklärt, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Stellung des Handelnden als Alleingesellschafter noch keine persönliche Eigenhaftung begründet.

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