BGH-Urteil vom 04.07.2002, Aktenzeichen: IX ZR 97/99
Im vorliegenden Fall hatte eine Gläubiger-GmbH  gegen einen  Schuldner Ansprüche geltend gemacht. Zur Sicherung dieser Ansprüche war der Gläubiger-GmbH eine Bürgschaft auf erstes Anfordern einer Bank übergeben worden. Die Gläubiger-GmbH fiel in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter hatte festgestellte, dass keine Masse vorhanden sei, d.h. Masseunzulänglichkeit bestünde.
Die Gläubiger-GmbH machte im Anschluss daran die Zahlung auf erstes Anfordern gegenüber der Bank geltend, die sich jedoch weigerte, Zahlung zu leisten.
Der BGH entschied in diesem Fall, dass bei der Konstellation, dass der Gläubiger sich in masseloser Insolvenz befindet oder der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, der Anspruch aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern entfällt, zumindest insoweit, als Zahlung auf erstes Anfordern verlangt wird. Allerdings bleiben die Ansprüche des Gläubigers bestehen wie bei einer normalen Bürgschaft mit der Konsequenz, dass die Ansprüche des Gläubigers abgesichert sind, jedoch nicht Zahlung auf erstes Anfordern verlangt werden kann.

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