Vielfach ist die Auffassung verbreitet, die VOB gelte für jeden Bauvertrag und sei ein Gesetz oder eine Verordnung. Diese Auffassung ist jedoch falsch. Ist zwischen den Vertragsparteien nichts bezüglich der Anwendbarkeit der VOB vereinbart, so gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag. Die VOB ist lediglich eine Vertragsbedingung und insoweit nicht anders zu behandeln, als jede allgemeine Geschäftsbedingung.
Dies bedeutet, daß die VOB überhaupt nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren. Deshalb findet man auch in den meißten Bauverträgen den Passus:
Es gilt die VOB in ihrer jeweiligen bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
Häufig ist die VOB auch unter der aÜberschrift “Vertragsbestandteile” aufgeführt.
Selbst wenn dies im Bauvertrag steht, ist die VOB noch nicht ohne weiteres wirksam vereinbart. Da es sich nur um eine allgemeine Vertragsbedingung handelt, wird diese nur denn Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber auch die Möglichkeit hatte, von dieser Kenntnis zu nehmen.
Hierbei ist wiederrum zu unterscheiden, ob ein Vertrag mit einer bauerfahrenen Person geschlossen wird, oder mit einer bauunerfahrenen.
Schließt man einen solchen Vertrag z.B. mit einer Bau- oder Handwerkerfirma, so ist davon auszugehen, daß dieser der Inhalt der VOB bekannt ist. In diesem Falle ist die VOB auch dann wirksam vereinbart, wenn diese im Vertrag zwar genannt, diesem aber nicht beigefügt ist.
Schließt man einen VOB-Vertrag jedoch mit einer Privatperson, welche bauunerfahren ist, so wird die VOB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber tatsächlich die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der VOB Kenntnis zu nehmen. Dies bedeutet, daß der Text der VOB dem Vertrag in Textausfertigung beigefügt werden sollte. Diesen Text sollte man sich gleichzeitig unterschreiben lassen, damit nachträglich die Frage, ob dieser ausgehändigt wurde oder nicht, erst garnicht streitig werden kann.
Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn der private Bauherr fachliche Beratung im Rahmen der Vertragsverhandlungen in Anspruch nimmt, z.B. einen Architekten zur Verhandlung des Vertrages heranzieht. In diesem Fall steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der Text der VOB nicht ausgehändigt werden muß, um Vertragsinhalt zu werden. Da aber nachträglich oft streitig wird, ob der Architekt tatsächlich gerade in Bezug auf den Bauvertrag beratend tätig war, empfiehlt es sich auch in diesem Fall, die VOB dem Vertrag in Textausfertigung beizufügen.
Erheblich kann dies aus folgendem Grunde werden:
Wurde die VOB nicht wirksam in den Bauvertrag einbezogen, so kann sich der Bauunternehmer auf deren Bestimmungen nicht berufen. Der Bauherr jedoch kann sich auf diese Bestimmungen berufen, selbst dann, wenn eine Einbeziehung nicht wirksam erfolgt ist. Dies beruht darauf, daß sich der Verwender einer unwirksamen allgemeinen Vertragsbedingung – und um eine solche handelt es sich bei der VOB – selbst nicht auf deren Unwirksamkeit berufen darf.
Dem Bauherrn steht es damit frei, sich die für ihn günstigere Rechtslage – VOB oder BGB – auszusuchen und sich hierauf zu berufen.
Man sollte es sich daher, wenn man mit privaten Bauherrn häufiger Verträge abschließt, zur Regel machen, den Text der VOB dem Vertrag beizufügen und sich den Erhalt durch Unterschrift des Bauherrn – tunlichst auf dem VOB-Text – bestätigen zu lassen.