BGH – 16.12.2003 X ZR 129/01
Strittig war bei Verträgen über die Erstellung individueller Programme häufig, ob der Programmierer den Quellcode an den Besteller herausgeben muss und welche Spezifikationen das Programm erfüllen muss. Der BGH hat dies im folgenden Sinne entschieden:
Ob der Werkunternehmer, der sich zur Erstellung eines Datenverarbeitungsprogramms verpflichtet hat, dem Besteller auch den Quellcode des Programms überlassen muß, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Höhe des vereinbarten Werklohns kann dabei insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob das Programm zur Vermarktung durch den Besteller erstellt wird und dieser zur Wartung und Fortentwicklung des Programms des Zugriffs auf den Quellcode bedarf.
Haben die Vertragsparteien nicht im einzelnen vereinbart, was das zu erstellende Programm zu leisten hat, schuldet der Unternehmer ein Datenverarbeitungsprogramm, das unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks des Programms dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hat der Tatrichter gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen.
Auch diese Entscheidung ist zwangsläufig wenig konkret, wenn im Einzelfall gegebenenfalls auch hilfreich. Wichtig bleibt daher: Wer was schuldet, sollte vorab vertraglich genau schriftlich fixiert werden, damit man später hierüber nicht mehr streiten kann.