OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1997, AZ: 14 U 202/96
Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung übersandte er an das Gericht per PC-Fax. Seine Unterschrift hatte er in den PC eingescant.
Das OLG Karlsruhe hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Die übermittelte mit der eingescanten Unterschrift versehene Berufungsbegründung sei nicht formgerecht, weil sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Auch unter Berücksichtigung der heutigen Technik und auch unter Berücksichtigung dessen, daß das Gericht per Telefax eingereichte Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen grundsätzlich für formgerecht erachtet, sei die eingescante Unterschrift keine eigenhändige Unterschrift des Anwaltes. Hierbei hat sich das OLG Karlsruhe mit der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (MDR 1997, 374) auseinandergesetzt, welches der Auffassung war, daß ein per PC-Fax übermittelter Berufungsschriftsatz formgerecht sei, weil dieser mit dem Zusatz versehen gewesen sei, “dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben”.
Das OLG Karlsruhe ist der Auffassung, dies könne auf eine Berufungsbegründung im Zivilprozeß nicht übertragen werden, weil die Formvorschriften dort strenger seien.
Hierbei sei insbesondere von Bedeutung, daß eine Berufung nur von einem bei Gericht zugelassenen Anwalt eingereicht werden könne. Es bestehe keine Veranlassung zu einer Anpassung an den technischen Fortschritt, weil sonst nicht mehr nachvollziehbar sei, warum ein auf konventionelle Art übermittelter Schriftsatz überhaupt noch unterschrieben werden müsse. Es sei wesentlich, daß in einem Rechtsstreit erkennbar sei, ob Prozeßhandlungen auch von der nach dem Gesetz allein hierfür befugten Person vorgenommen werden

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