(BayObLG 2Z BR 103/96, Beschluß vom 30.10.1996).
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten beschlossen, daß die Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durch eine Sonderumlage aufzubringen sind. Nach Durchführung der Arbeiten weigerte sich einer der Eigentümer, den auf ihn entfallenden Teil des von der Gemeinschaft tatsächlich bezahlten Betrages zu entrichten und wandte ein, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, so daß der von dem Unternehmer in Rechnung gestellte Betrag nicht gerechtfertigt sei.
Vor Gericht ist der Eigentümer jedoch unterlegen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, daß er gegenüber der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet ist. Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich aus dem entsprechenden Eigentümerbeschluß, der eine verbindliche Regelung getroffen habe. Der Einwand, die Arbeiten an der Fassade seien mangelhaft ausgeführt worden, könne der Eigentümergemeinschaft nicht entgegengehalten werden.
Da der fragliche Betrag von den Wohnungseigentümern tatsächlich an den Handwerker gezahlt wurde, habe die Verwalterin zu Recht den gesamten Betrag auf die einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Anteile umgelegt. Ob Gewährleistungsansprüche wegen etwaiger Mängel gegen den Unternehmer bestehen, berührt die den anderen Wohnungseigentümern gegenüber bestehende Verpflichtung nicht, den auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Betrag der Sonderumlage zu bezahlen.

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