OLG Jena, Urteil vom 26.03.2002, Aktenzeichen: 3 U 353/01
Im vorliegenden Fall wurde ein Architekt mit dem Umbau und der Modernisierung einer Gründerzeitvilla in ein Schulungszentrum beauftragt. Er rechnet sein Honorar auf Basis der Honorarzone 4 ab. Das Landgericht beauftragt den Sachverständigen mit der Prüfung dieser Einordnung. Der Sachverständige gelangt zu der Auffassung, dass bei Umbauten und Modernisierungen das Bewertungsmerkmal „Einbindung in die Umgebung“ eine Einbindung in die vorhandene Bausubstanz bedeutet. Er bestätigte daraufhin die Einordnung in die Honorarzone 4. Der Bauherr war demgegenüber der Auffassung, dass dieses Bewertungsmerkmal nicht in Betracht komme, so dass das Objekt in die Honorarzone 3 falle.
Das Gericht folgte der Auffassung des Bauherrn. Die Tatsache, dass es sich um eine Umbaumaßnahme handelt, bedeute noch nicht, dass grundsätzlich keine Einbindung des Umbaus in die Umgebung stattfindet. Wenn sich aber der Umbau lediglich auf das Innere des Gebäudes beschränke, kann dieses Merkmal nach Auffassung des Gerichts nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hat daher eine Einordnung in die Honorarzone 3 vorgenommen.