OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 – 1 U 491/09 (nicht rechtskräftig)

Ein Auftraggeber hatte den Beklagten beauftragt, eine Baugrubensicherung durchzuführen. Im Zuge dessen wurden Spundwände eingebracht. Der Kläger ist Eigentümer des Nachbargebäudes und macht gegen den Bauunternehmer Schadensersatzansprüche geltend.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Für die Frage, ob Ansprüche bestehen, ist maßgeblich, ob den Unternehmer an dem Schaden am Nachbargebäude ein Verschulden trifft. Für jeden Schadensersatzanspruch ist ein Verschulden Voraussetzung. Verschulden liegt dann vor, wenn der Unternehmer vorsätzlich den Schaden herbeigeführt hat, oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit liegt wiederum dann vor, wenn der Unternehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Für die Frage der Beurteilung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt zu beurteilen, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Zur Beurteilung dieser Frage kann man auf technische Regeln oder auf DIN-Vorschriften Bezug nehmen. Im vorliegenden Fall war maßgeblich die DIN 4150. Die in dieser DIN festgehaltenen Grenzwerte waren eingehalten. Nach Auffassung des Gerichts gibt diese DIN-Vorschrift das Maß an Sorgfalt wieder, das vom Unternehmer einzuhalten ist. Da der Sachverständige im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis kam, dass die von der DIN-Vorschrift vorgegebenen Grenzwerte bei weitem eingehalten wurden, wurde die Klage abgewiesen. Im gleichen Sinne hat das Oberlandesgericht Hamburg, OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2009 – 14 U 91/09, entschieden.