BGH-Urteil vom 07.03.2007, VIII ZR 125/06
Ein Gaslieferant belieferte eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit Gas. Wegen Rückständen in Höhe von ca. 10.000,00 € verklagte er alle Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner. Gegen 5 der Eigentümer erging Versäumnisurteil, im übrigen erfolgte eine Verurteilung durch die erste und zweite Instanz als Gesamtschuldner.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass seit der zurückliegenden Rechtsprechung des BGH eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt, haftet dieses als solche. Die einzelnen Wohnungseigentümer haften aber nicht als Gesamtschuldner mit der Folge, dass sie nicht für den gesamten Betrag einzustehen haben, sondern immer nur für die Quote, die sich aus ihrem eigenen Miteigentumsanteil ergibt.