Inanspruchnahme des Subunternehmers durch den Generalunternehmer nur mit unverjährten Mängelansprüchen
OLG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2016, Aktenzeichen 2 U 609/15 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, Aktenzeichen VII ZR 36/16)

Sachverhalt:

Zur Renovierung eines Bestandsgebäudes beauftragte ein Bauträger ein Subunternehmen mit Arbeiten an einem Glasdach über den ehemaligen Innenhof des Gebäudes. Als die Abnahme durchgeführt wurde, behielt sich der Bauträger Mängel wegen der Abdichtung des Glasdaches vor. Das Anwesen wurde vom Bauträger schließlich in Wohneigentum aufgeteilt und die jeweiligen Einheiten veräußert. Mängel am Glasdach wurden durch den Subunternehmer nicht beseitigt. Im Jahr 2009 verklagte der Bauträger den Subunternehmer auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung in Höhe von 39.000,00 €. Nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, zahlte der Subunternehmer an den Bauträger den Betrag von 39.000,00 €. Nachdem der Bauträger die Mängel am Glasdach nach über einem Jahr nicht beseitigt hatte, verklagte der Subunternehmer den Bauträger auf Rückzahlung des Kostenvorschusses. Gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch rechnete der Bauträger in gleicher Höhe mit einem Schadensersatzanspruch auf, mit dem er jetzt die Mängelbeseitigungskosten geltend macht. Zu Recht?

Entscheidung:

Nein. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung des Bauträgers mit dem Schadensersatzanspruch erloschen. Nach den schadensrechtlichen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs gegenüber dem Unternehmer kann der Bauträger seinen Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend machen. Schließlich muss der Bauträger seinerseits nicht mehr damit rechnen von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Mängelansprüche in Anspruch genommen zu werden, da solche Mängelansprüche bereits verjährt sind. Im Falle einer Leistungskette, d. h. Bauherr, Haupt- und Subunternehmer, kann der Bauträger (bzw. Hauptunternehmer) die Mängelansprüche, für die er vom Bauherren in Anspruch genommen und für die der Subunternehmer letztlich verantwortlich ist, gegenüber dem Subunternehmer geltend machen. Dies ist jedoch nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs ausgeschlossen, wenn der Bauträger selbst gegenüber dem Bauherren wegen dieser Mängel nichts (mehr) zu leisten hat.

Praxishinweis:

Das Urteil des OLGs liegt ganz auf der Linie der BGH-Rechtsprechung. Beseitigt der Bauherr den Mangel nicht und behält stattdessen das Werk, kann er nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur im Wege einer sogenannten Vermögensbilanz den Schaden ermitteln, in dem er die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Werkes ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert des Werkes mit Mangel feststellen lässt. Veräußert der Bauherr dagegen das Bauvorhaben, ohne zuvor eine Mangelbeseitigung vorgenommen zu haben, kann er immer noch den Schaden nach dem konkreten Mindererlös bemessen, der dem Bauherren (Veräußerer) durch den Mangel der Sache entstanden ist.

Den Kostenvorschuss konnte der Bauträger nicht mehr geltend machen, da dieser nach ständiger Rechtsprechung ca. 2 Jahre nach dem rechtskräftigen Urteil abzurechnen ist. Diesen Zeitraum hatte der Bauträger verstreichen lassen, ohne den Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung auszugeben und anschließend gegenüber dem Subunternehmer abzurechnen.

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