OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 – 24 W 53/08

Die Parteien hatten einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren über ein Gewerbeobjekt geschlossen. Nach einigen Jahren erkrankte der Mieter schwer an Krebs. Der Mieter sprach daraufhin die fristlose Kündi-gung des Mietverhältnisses aus. Der Vermieter war der Meinung, dass die Kündigung unwirksam sei. Der Mieter wollte eine Feststellungsklage gegen den Vermieter erheben und beantragte hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nur dann in Betracht käme, wenn ein wichtiger Grund vorliege, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für eine der Vertragsparteien unzumutbar erscheinen lässt. Zwar liege hier ein schwerwiegender Grund vor, weitere Vor-aussetzung sei jedoch, dass dieser Grund nicht in der eigenen Risikosphäre desjenigen liege, der die Kün-digung aussprechen. Denn nur wenn dieser Grund auf einer Art Vertragsverletzung des Vertragspartners be-ruhe, könne dies das Vertrauen des jeweils anderen Vertragspartners so stark erschüttern, dass  diesem die Fortsetzung des Mietvertrages nicht mehr zumutbar ist. Wenn aber, wie hier, der schwerwiegende Grund in der eigenen Risikosphäre des Kündigenden liege, könne dieser die außerordentliche Kündigung des Miet-verhältnisses nicht darauf stützen.   

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