( Urteil des Kammergericht (Berlin) vom 29.04.2003, Az.: 1 W 7886/00) Bereits bei der Vergabe der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte der Bauherr (Beschwerdeführer) den Architekten, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären. In Vorbereitung eines Bauprozesses hatte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Architekten eingeschaltet, welcher die Bauabrechnungen mit einem Aufwand von 170 Stunden für ihn prüfte. Die dafür entstandenen Kosten wollte er als „Prozesskosten“ geltend machen. Das Kammergericht Berlin stellte fest: „…es sei grundsätzlich Sache der Partei, auch bei umfangreichen und schwierigen Sachverhalte den Prozess vorzubereiten. Dieser Grundsatz gelte besonders für den Bauherr, welcher – wie der Beschwerdeführer – über eigene Sachkunde verfüge, wie die Vergabe der Planung und Überwachung des Bauvorhabens zeige. Weder ein behaupteter Personalmangel, noch ein fehlendes eigenes Rechnungsprüfungsbüro entbinde den Bauherr von dieser Pflicht.“