LG Münster, Urteil vom 05.11.2012 – 2 O 465/11 (nicht rechtskräftig)

Der Auftraggeber rügt beim AN kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist das vorliegen von Mängeln. Der AN erklärt, dass er die Mängel beseitigen würde, jedoch aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Mängelbeseitigung wird durchgeführt. Daraufhin erhebt der Auftraggeber kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfristfeststellungsklage, dass es sich bei den durchgeführten arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe./Erreichen, dass durch die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB eingetreten ist.

Ohne Erfolg! Der Bauherr hat kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung, dass es sich bei den durch den Bauunternehmer durchgeführten Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt hat. Das Feststellungsinteresse folgt auch nicht bereits daraus, dass die Mangelfolgen noch nicht abschließend feststehen. Zwar ist dem Bauherrn zuzugeben, dass die Beseitigung der Mängel „aus Kulanz“ zu einer Unsicherheit im Hinblick auf einen möglichen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt. Gleichwohl geht das Landgericht davon aus, dass ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil nicht dazu geeignet ist, die vom Bauherrn befürchtete Unsicherheit zu beseitigen. Nur bei Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten verbunden mit einem erklärten Anerkenntnis tritt der Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein.