BGH, Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05

Ein Vermieter rechnete die Nebenkosten für eine Mietwohnung ab. Der Mieter wollte diese Nebenkostenabrechnung überprüfen und forderte vom Vermieter die Vorlage der Nebenkostenbelege. Er forderte jedoch nicht nur die Vorlage, sondern er forderte auch, dass ihm in diese Belege in Kopie übersandt werden.

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Falle, dass ein Anspruch des Mieters auf Aushändigung von Kopien der Belege über die Nebenkosten grundsätzlich nicht besteht. Etwas anderes kann nur im Ausnahmefall gelten, wenn es dem Mieter nicht zugemutet werden kann, Einsicht in den Räumlichkeiten des Vermieters zu nehmen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich die Hausverwaltung räumlich nicht am gleichen Ort der Mietsache befindet. Ansonsten ist der Mieter darauf beschränken, die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Vermieters vorzunehmen.

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