Urteil des LG Osnabrück vom 24.07.1998, Az: 7 O 161/98
Ein Mann erwarb in einem Fachgeschäft eine Einbauküche samt Einbau. Als die Küche eingebaut war, fehlten mehrere Schränke. Auch die Spülmaschine, Spüle und Dunstabzug waren nur zeitweise zu benutzen. Als das Küchengeschäft die Mängel nach vier Monaten nur zum Teil beseitigt hatte, machte der Käufer den Kaufvertrag durch Wandelung rückgängig. Für die Zeit der eingeschränkten Nutzung verlangte er einen täglichen Nutzungsausfall von 30 DM.
Der Klage wurde vom Landgericht Osnabrück teilweise stattgegeben. Das Gericht sprach dem Kläger eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 5 DM pro Tag zu, da er in der Küche zumindest kochen konnte, die beanstandeten Mängel nur zeitweise vorhanden waren und die Küche während der Zeit bis zur Vertragsrückabwicklung nicht völlig unbrauchbar war.

CategoryVerschiedenes