Der Kläger hatte vom Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft. Nachdem Mängel aufgetreten waren, beanstandet er diese Mängel gegenüber dem Verkäufer und forderte diesen auf, die Mängel umgehend zu beseitigen. Falls die Mängelbeseitigung nicht erfolge, werde er eine Werkstatt beauftragen. Der Mitarbeiter des Beklagten erklärte gegenüber dem Kläger, dass sich dieser um die Angelegenheit kümmern werde. Gemeldet hat sich der Beklagte in der Folgezeit beim Kläger nicht, woraufhin dieser ein anderes Unterneh-men mit der Mängelbeseitigung beauftragt hat. Die Kosten dieser Mängelbeseitigung machte er nunmehr gegenüber dem Verkäufer geltend. Dieser wendet ein, dass Voraussetzung für einen Schadensersatzan-spruch eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei.
Fraglich war hier, ob eine ordnungsgemäße Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur und auch der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung war für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, dass ein bestimmter Termin benannt wird, zu dem die Frist abläuft oder zu-mindest bestimmte Zeiteinheiten angegeben werden, die dem Schuldner für die Erbringung der Leistung eingeräumt werden. Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Für eine Fristsetzung sei es vielmehr ausrei-chend, dass ein Zeitraum, in dem die Leistung zu erbringen ist, bestimmt oder bestimmbar ist. Werde der Schuldner aufgefordert, die Nacherfüllung“ in angemessener Zeit“, „umgehend“ oder „so schnell wie mög-lich“ zu erbringen, wäre eine zeitliche Grenze gesetzt, die zumindest nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmbar sei. Wesentlich sei, dass dem Schuldner deutlich vor Augen geführt werde, dass eine kurzfristige Handlung von ihm erwartet werde und er nicht beliebig lange abwarten dürfen. Dem sei auch da-durch Rechnung getragen, dass zum Beispiel eine der oben genannten Formulierungen verwendet würde.
Obwohl es sich hier um eine Entscheidung aus dem Kaufrecht handelt, werden diese Grundsätze auch für das Werkvertragsrecht anwendbar sein. Um eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, beispielsweise um Män-gel zu beseitigen, ist es demnach nicht erforderlich, dass ein bestimmter Termin genannt wird. Nachdem durch die Schuldrechtsreform bereits die Erforderlichkeit der Ablehnungsandrohung, mit der die Frist ver-bunden wird, aufgehoben wurde, führt dies zu einer weitergehenden Gefahr im Zusammenhang mit Auffor-derungsschreiben zur Mängelbeseitigung und dem Risiko des Verlustes des Nachbesserungsrechts durch den Auftragnehmer.