BGH, Urt. V. 25.07.2017 – X ZR 71/16

Sachverhalt

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters sahen beim Abschluss bestimmter Pau-schalreiseverträge eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises vor. Gegen die Verwendung dieser Klausel wende-te sich ein Verbraucherschutzverein im Rahmen einer Unterlassungsklage. Sowohl Landgericht als auch Oberlan-desgericht gaben der Klage des Verbraucherschutzvereins statt.

Rechtliches

Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichtes auf und verweist die Sache zurück. Nach Ansicht des BGH kann eine Vorleistungspflicht wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Besteller entstehenden Nachteilen Bestand hat. Hierbei können insbesondere die Aufwendungen des Unternehmers eine Rolle spielen, die der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren musste. Bei einem Werkvertrag besteht die Leistung des Werkunternehmens regelmäßig nicht nur in der Ausführung der Leis-tung, sondern auch in der Planung. Im vorliegenden Fall wurden etwaige Provisionsansprüche der die Reise pla-nenden und vermittelnden Reisebüros berücksichtigt und damit eine Anzahlungsquote von 40 % gerechtfertigt.

Praxishinweis

Nach Ansicht des Bausenats (VII. Zivilsenat) sind Vorauszahlungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht per se unwirksam. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Werkunternehmer ein sachliches Interesse daran hat, seinen Werklohnanspruch bereits vor Ausführung seiner Leistung abzusichern und die berechtigten Interessen des Auftraggebers hinreichend berücksichtigt werden. In diesem Sinne hat das OLG Hamm eine Vorauszahlungs-pflicht von mehr als 5 % der Auftragssumme in einem Bauvertrag für wirksam gehalten (Urt. v. 08.11.1988 – 26 U 113/88).

Für Werkverträge wird diese Entscheidung allerdings nach dem neuen, seit dem 1.1.2018 geltenden Werkver-tragsrecht nicht anwendbar sein. Dort gilt nämlich die besondere Regelung des § 632 a BGB, wo die Frage, wann welche Abschlagszahlungen gefordert werden können, explizit geregelt ist. Abweichungen hiervon werden nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sein, sondern allenfalls durch Individualvereinba-rungen. Die Anforderungen daran, wann eine Individualvereinbarung vorliegt, sind allerdings ausgesprochen hoch. Man wird zu einer solchen nur im Ausnahmefall gelangen, wenn tatsächlich ein individuelles Aushandeln erfolgt.

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