BGH-Urteil vom 30.09.2004, Az: VII ZR 187/03 Ein Wohnungseigentümer beauftragte einen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen in seiner Eigentumswohnung. Der Unternehmer forderte für seine Leistungen Abschlagszahlungen und legte nach erfolgter Abnahme Schlussrechnung. Der Wohnungseigentümer war jedoch der Auffassung, er habe bereits durch die Abschlagszahlung eine Überzahlung geleistet und fordert einen Teil der bereits geleisteten Zahlung zurück. Zwischen den Parteien war der Umfang des erteilten Auftrags strittig. Vorliegend war zu klären, wen die Beweislast für eine Überzahlung trifft. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen hat, welche Restforderung ihm noch nach Abzug der geleisteten Teilzahlungen zusteht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, wenn der Auftraggeber eine Überzahlung behauptet. Denn allein durch die Leistung einer Abschlagszahlung wird die Berechtigung einer Werklohnforderung durch den Auftraggeber nicht anerkannt.