KG, Urteil vom 21.4.2015 – 21 U 195/12,
BGH, Beschluss vom 30.8.2017 – VII ZR 108/15

Sachverhalt
Für die Errichtung eines Bauvorhabens wird ein Architektenbüro von dem Bauträger mit sämtlichen anfallenden Architektenleistungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen beauftragt. In den Verkaufsprospekten wird hinsichtlich des Schallschutzes zugesichert, dass diese „den Mindestwerten der DIN“ entsprechen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen werden die Normen eingehalten. Geplant und ausgeführt wird daher ein Schalldämmwert gemäß DIN 4109. Die Baufirma meldet Insolvenz an, weshalb die Erwerber das Architektenbüro sowie dessen Gesellschafter unter anderem wegen einem unzureichenden Schallschutz in Anspruch nehmen. Die Erwerber vertreten die Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Einhaltung des erhöhten Schallschutzes gemäß Beiblatt 2 der DIN 4109 innehaben.

Rechtliches
Die Erwerber erhalten Recht. Ihnen wird gegen die Architekten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines zu geringen Schallschutzes zugesprochen. Die Planung der Architekten, welche lediglich die Einhaltung der Schalldämmwerte gemäß der Mindestwerte der DIN 4109 vorsehen, ist unzureichend und damit mangelhaft. Die Erwerber hatten einen Anspruch auf einen erhöhten Schallschutz gemäß Beiblatt 2 der DIN 4109. Das Gericht sprach den Schadensersatzanspruch zu, da die Erwerber nicht auf die verringerte Wohnqualität durch die Nichteinhaltung des erhöhten Schallschutzes hingewiesen wurden. Die DIN 4109 stellt keine anerkannte Regel der Technik für den Schallschutz in Wohnungen dar. Dies führt dazu, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards an den Schalldämmwert erwartet werden können. Dies entspricht jedoch den Anforderungen gemäß dem Beiblatt 2 der DIN 4109, den Anforderungen an den sogenannten „erhöhten Schallschutz nach DIN 4109“.

Praxishinweis
Diese Entscheidung entspricht der gängigen Rechtsprechung des BGH, wonach für Wohnraum die Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz lediglich nach der DIN 4109 nicht als ausreichend entsprechen. Sofern die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz gemäß dem Beiblatt 2 der DIN 4109 nicht eingehalten sind, liegt mithin eine mangelhafte Leistung vor.