(BGH, Urteil vom 27.11.2003, Aktenzeichen VII ZR 53/03)

Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob Schiedsgutachterklauseln in Fertighausverträgen mit einem privaten Bauherrn zulässig sind. Der BGH hat sich bereits im Jahre 1992 (Urteil vom 10.10.1991,Aktenzeichen VII ZR 2/91) auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche Klausel jedenfalls in einem Vertrag über ein Fertighaus, soweit es formularmäßig vorformuliert ist, unwirksam ist. Denn durch eine solche Klausel wird der Erwerber in der Erhebung von Einwendungen unzulässig beschränkt.

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob derartige Schiedsgutachterklauseln in einem Bauvertrag zwischen einem Immobilienunternehmen und einem Generalunternehmer zulässig sind.

Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derartige Klauseln vereinbart werden können. Die Schutzbedürftigkeit eines privaten Bauherrn oder Käufers, der sein Objekt vom Bauträger erwirbt, sei nicht gegeben bei Verträgen, die zum Gegenstand die Erstellung eines Geschäftshauses haben.