(Urteil des BGH vom 20.5.2003, Az.: X ZR 57/02)
Die Beklagte hatte die Programmierung einer Steuerungssoftware für eine Steuerungsanlage für die Pelletieranlage einer Mühle zu erbringen. Es war streitig, ob dies Arbeiten an einem Bauwerk betraf und damit Mängel der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. unterlagen. Nach BGH ist das der Fall, wenn die Pelletieranlage selbst als Bauwerk anzusehen ist, wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die selbst ein Bauwerk ist oder wenn diese Sache ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist. Ob die Pelletieranlage, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist, als Bauwerk anzusehen ist, hänge davon ab, ob sie von ihrer Größe und ihrem Gewicht so beschaffen ist, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit größerer Mühe möglich ist. Dass die Beklagte lediglich die Programmierung der Steuerungssoftware schuldete, spricht nach BGH nicht gegen Arbeiten an einem Bauwerk, denn hier könne der Fall vorliegen, dass erst das Zusammenwirken zweier Unternehmer zur Herstellung des bestimmungsgemäßen Bauwerks führt. In diesen Fällen könne es sich auch bei Arbeiten des zweiten Unternehmers um solche bei Bauwerken handeln, wenn dieser weiß, dass der von ihm herzustellende Gegenstand für ein bestimmtes Bauwerk bestimmt ist.