BGH-Urteil vom 24.10.2000, Az: X ZR 42/99.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bestellers einer Maschine war folgende Klausel enthalten:
“Anderslautende Bedingungen – soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung  festgelegt sind – gelten nicht.”
In dem Vertragsverhältnis kam es zwischen Lieferant und Besteller zu einem Streitpunkt. Dieser Streitpunkt war zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen des Lieferanten geregelt, nicht aber in den Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen des Bestellers.
Der Bundesgerichtshof entschied, daß die oben genannte Klausel alle Vertragsbedingungen des Lieferanten ausschließt, also auch solche, die das Klauselwerk des Bestellers ergänzen.

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