BGH-Urteil vom 07.11.2000, Az: XI ZR 27/00.
Im vorliegenden Fall klagte eine Hypothekenbank gegen einen Darlehens-nehmer wegen Nichtabnahme eines Darlehens auf Schadensersatz. Fraglich war u.a., wie die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, daß zum einen die Zinsen zu berechnen sind, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es sich um ein Annuitäten-Darlehen handelte, d.h., daß während der Laufzeit neben Zins- auch Tilgungsleistungen erbracht werden, die die zu verzinsende Darlehenssumme reduzieren. Bei der Berechnung der Zinsen sei nach der Cash-Flow-Methode zu verfahren und zu berücksichtigen, daß Zins- und Tilgungs-zahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten an die Bank geflossen wären. Bei der Berechnung ist der vereinbarte Nominalzins zugrunde zu legen, nicht der Effektivzins.
Abzuziehen von diesen Zinsen ist die Rendite, die die finanzierende Bank aus einer Wiederanlage des durch die Nichtabnahme frei gewordenen Darlehens-betrages erzielen kann.
Entgegen einer höheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr fest-gelegt, daß bei Berechnung der Rendite aus einer Wiederanlage von Hypothekenpfandbriefen auszugehen sei, nicht von der geringeren Rendite festverzinslicher Wertpapiere der öffentlichen Hand. Die Zinsen von Hypothekenpfandbriefen liegen in der Regel bis zu 0,4 % höher als die Zinsen von festverzinslichen Wertpapieren.
Auch bei der Berechnung der Rendite ist zu berücksichtigen, daß die Parteien ein Annuitäten-Darlehen vereinbart haben, so daß der finanzielle Vorteil, den die Bank durch Nichtabnahme des Darlehens erlangt hat, in der Möglichkeit besteht, jede Tilgungsrate bis zu dem Zeitpunkt anzulegen, zu dem die Rate bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Darlehensvertrages an sie zurückgeflossen wäre.

CategoryVerschiedenes